Stabilisierung: Die Frauen* fühlen sich geschützt und sicher. Sie erlangen mehr Selbstwertgefühl und Vertrauen in sich selbst und ihr Umfeld. Sie erlernen einen sicheren Umgang mit den Traumata und/oder ihrem individuellen Krankheitsbild.
Integration in die deutsche Gesellschaft: Die Frauen* und Kinder sind in Beschulungsangebote und Kinderbetreuung vermittelt, sie erhalten Hilfen bei der Kindererziehung, Aufklärung über das deutsche Gesellschaftssystem und vieles mehr, abhängig vom individuellen Bedarf.
Eigenständiges Leben in Deutschland: Der Aufenthaltsstatus ist geklärt und die Bleibeperspektive ist vorhanden. Die Frauen* haben Informationen über den deutschen Arbeitsmarkt und kennen ihre individuellen Möglichkeiten, optimalerweise sind sie in Bildungsmaßnahmen und/oder in Arbeit vermittelt und psychisch stabilisiert.
Beendigung des Wohnverhältnisses bei Mirembe: Der besondere Schutz- und Hilfebedarf ist nicht mehr gegeben; es wird geklärt, welche Wohnform im Anschluss in Frage kommt, z. B. eine Sozialwohnung über SOWON, eine privat angemietete Wohnung, eine städtische Unterkunft oder eine GU. Die Klientin* wird an andere Hilfeangebote im neuen Lebensraum weitervermittelt (z. B. ambulante Nachbetreuung, SBH, Migrations- /Asylsozialberatung etc.).
2. Aufnahmebedingungen und Verweildauer bei Mirembe
Ein besonderer Schutz- und/oder Unterstützungsbedarf wurde durch Mirembe Fachkräfte festgestellt, eine medizinische, therapeutische oder psychiatrische Einschätzung ist zusätzlich erforderlich.
Es liegt keine akute Bedrohung und/oder Verfolgung vor.
Einhaltung der Hausregeln und Mitwirkungsbereitschaft: Die Klientin* erklärt sich freiwillig dazu bereit, sich an die Hausregeln zu halten und ist grundsätzlich bereit zur Mitwirkung (Beispiele: Verbot von Alkohol- und Drogenkonsum im Haus, Besuche bis 21 Uhr, selbständiges Putzen der Gemeinschaftsräume im Stockwerk, Teilnahme an der Bewohnerinnenversammlung in Einzel- oder Gruppenform, Teilnahme an regelmäßigen wöchentlichen Gesprächen mit der Bezugsbetreuerin*)
Im Rahmen der Zielvereinbarungsgespräche wird geprüft inwieweit, der Schutz- und Unterstützungsbedarf noch besteht. Jede Frau* lebt unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel im Projekt, bis sie stabil genug ist, um alleine zu leben. Sie muss sich dann engagiert um ein Wohnungsangebot kümmern (z. B. über SOWON, private Wohnungsanzeigen u.v.m.). Verbale oder körperliche Gewalt gegen das IMMA Personal oder andere Bewohnerinnen* sowie mehrfache Missachtung der Hausordnung führt zur sofortigen oder mittelfristigen Beendigung des Wohnverhältnisses.
3. Weitere gesetzliche Grundlagen
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, welche im Jahr 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, kann als Basis für den Schutz von geflüchteten Menschen und den Umgang mit Asylbewerber*innen herangezogen werden. Sie gilt als universelles Dokument, welches die Grund- und Freiheitsrechte des Menschen definiert. Zu ihnen gehören unter anderem auch der Schutz vor Folter, Körperstrafen und entwürdigender Behandlung, die Reisefreiheit und das Recht auf ein faires Verfahren durch ein unabhängiges Gericht;
Das „Bayerische Aufnahmegesetz (AufnG);
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylverfG);
Für die Leistungen und die Unterbringung ist die Regierung von Oberbayern (ROB) bzw. die Landeshauptstadt München nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) zuständig;
Für anerkannte Geflüchtete gelten die Leistungsregelungen nach dem Sozialhilfegesetz (SGB II bzw. XII);
Im Falle eines Verdachtes auf Kindeswohlgefährdung greifen die §§ 8 a und b des Jugendhilfegesetzes (SGB VIII).