Mirembe Wohnprojekt

Grundlagen

1. Zielgruppe

Die Zielgruppe der Einrichtung orientiert sich an der EU Aufnahmerichtlinie 2013/33/eu, Artikel 21 BESTIMMUNGEN FÜR SCHUTZBEDÜRFTIGE PERSONEN

„…schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien…“

Daher zählen zu unserer Zielgruppe:

  • Psychisch beeinträchtigte Frauen* und ihre Kinder (schwere Depressionen, Psychosen, posttraumatische Belastungsstörungen, z.B. aufgrund von Opfer von Menschenhandel, sexuellem Missbrauch, weiblicher Beschneidung, Zwangsheirat, etc.)
  • Frauen*, die aufgrund der sexuellen Orientierung verfolgt wurden (LGBTI)
  • Frauen* mit physischen Erkrankungen (z.B. HIV, Krebs, etc. )


Alter: ab 18 Jahre, wenn kein Jugendhilfebedarf besteht

Aufenthalt: Asylstatus

Aufnahmekapazität: ca. 45 Personen




2. Ziele

  • Stabilisierung

Die Frauen* fühlen sich geschützt und sicher, sie erlangen mehr Selbstwertgefühl und Vertrauen in sich selbst und ihr Umfeld, sie erlernen einen sicheren Umgang mit den Traumata und/oder ihrem individuellen Krankheitsbild.

  • Integration der Zielgruppe in die deutsche Gesellschaft

Abhängig vom individuellen Bedarf: Vermittlung in Beschulungsangebote und Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Hilfen bei der Kindererziehung, Aufklärung über das deutsche Gesellschaftssystem u.v.m.

  • Eigenständiges Leben in Deutschland

Aufenthaltsstatus ist geklärt und Bleibeperspektive ist vorhanden, Frauen* haben Informationen über den deutschen Arbeitsmarkt und kennen ihre individuellen Möglichkeiten, optimaler Weise sind sie in Bildungsmaßnahmen und/oder in Arbeit vermittelt und psychisch stabilisiert.

  • Beendigung des Wohnverhältnisses bei Mirembe

Der besondere Schutz- und Hilfebedarf ist nicht mehr gegeben; es wird geklärt, welche Wohnform in Anschluss in Frage kommt, z.B. städtische Unterkunft, privat angemietete Wohnung, GU. Die Klientin wird an andere Hilfeangebote im neuen Lebensraum weitervermittelt (z.B. SBH, Migrations- /Asylsozialberatung, etc.).




3. Aufnahmebedingungen und Verweildauer bei Mirembe

  • Ein besonderer Schutz- und/oder Unterstützungsbedarf wurde durch Mirembe Fachkräfte festgestellt, eine medizinische, therapeutische oder psychiatrische Einschätzung ist zusätzlich erforderlich;
  • Es liegt keine akute Bedrohung und/oder Verfolgung vor;
  • Einhaltung der Hausregeln und Mitwirkungsbereitschaft: Die Klientin erklärt sich freiwillig dazu bereit, sich an die Hausregeln zu halten und ist grundsätzlich bereit zur Mitwirkung (Beispiele: Absolutes Alkoholverbot, Besuche bis 21.00 Uhr, Selbständiges Putzen der Gemeinschaftsräume im Stockwerk, Teilnahme an der Bewohnerinnenversammlung, Teilnahme an regelmäßigen Gesprächen mit der Bezugsbetreuerin)
  • Im Rahmen der Zielvereinbarungsgespräche wird geprüft inwieweit der Schutz- und Unterstützungsbedarf noch besteht;

Jede Frau* lebt unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel im Projekt, solange, bis sie stabil genug ist, um alleine zu leben.

Verbale oder körperliche Gewalt gegen das IMMA Personal oder andere Bewohnerinnen sowie mehrfache Missachtung der Hausordnung führt zur sofortigen Beendigung des Wohnverhältnisses.




4. Weitere gesetzliche Grundlagen

  • die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, welche im Jahr 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, kann als Basis für den Schutz von Flüchtlingen und den Umgang mit Asylbewerber*innen herangezogen werden. Sie gilt als universelles Dokument, welches die Grund- und Freiheitsrechte des Menschen definiert. Zu ihnen gehören unter anderem auch der Schutz vor Folter, Körperstrafen und entwürdigender Behandlung, die Reisefreiheit und das Recht auf ein faires Verfahren durch ein unabhängiges Gericht;
  • das „Bayerische Aufnahmegesetz (AufnG);
  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylverfG);
  • für die Leistungen und die Unterbringung ist die Regierung von Oberbayern (ROB) bzw. die Landeshauptstadt München nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) zuständig;
  • Für anerkannte Flüchtlinge gelten die Leistungsregelungen nach dem Sozialhilfegesetz (SGB II bzw. XII);
  • Im Falle eines Verdachtes auf Kindeswohlgefährdung greifen die §§ 8 a und b des Jugendhilfegesetzes (SGB VIII).